Allgemeine Verkaufsbedingungen – Yakinta
1. Geltung
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Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und
Angebote ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen
nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
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Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in
Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die
Lieferung der Ware durchführen.
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Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1
BGB.
2. Angebot, Annahme
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine
bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen und Aufträge können
wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen.
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Für Bestellungen in unserem Onlineshop gelten folgende
Bestimmungen:
- (a) Unsere Angebote im Onlineshop sind unverbindlich.
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(b) Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der
Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden
Produkts. Wir können das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf
den Tag des Angebots folgenden Werktag annehmen.
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(c) Wir werden dem Käufer unverzüglich nach Eingang des Angebots
eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zu senden, die
keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als
von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden per E-Mail
die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit
dem Käufer kommt erst mit unserer Annahme zu Stande.
3. Preise, Zahlung
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Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für
Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
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Der Kaufpreis ist bei kleinen Mellée-Diamanten innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
Zertifikatssteine sind sofort rein netto fällig.
4. Zurückbehaltung
Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur
aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis
berechtigt.
5. Lieferung
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Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
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Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von
Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem
Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von
Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
6. Gefahrübergang, Versendung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.
7. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von
uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist.
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Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf
ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem
Schadensfall hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Käufer
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich
Mehrwertsteuer) oder mangels eines solchen in Höhe des Wertes der
Ware im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an.
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Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen des
Käufers, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des
Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) oder mangels eines
solchen in Höhe des Wertes der Ware zum Zeitpunkt der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach
Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
im Eigentum des Käufers stehen, veräußert wird. Wird
Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung -
zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt
der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt.
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Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den
Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns, ohne dass für
uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen
Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der
Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich
für uns verwahrt.
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Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind insoweit zur
Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
treffen wir.
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Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte
über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu geben
und diese als in unserem Eigentum stehende Waren zu kennzeichnen.
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Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder
sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat
der Käufer unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu
widersprechen, uns unverzüglich unter Übergabe der für eine
Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in
Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung
abzuwenden.
8. Gewährleistung
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Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist
dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
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Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach
Gefahrübergang geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht in
den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die vorstehend ausgenommenen Fälle
unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Ferner gilt
dies nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns
oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den
gesetzlichen Vorschriften verjähren.
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Bei Sachmängeln der Ware sind wir nach einer innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
9. Haftung
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Wir haften nach den gesetzlichen Regeln für alle Schäden, die dem
Käufer durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten
unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen oder aus schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit entstehen, für die wir nach den Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes haften sowie für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale; ebenso haften wir bei schuldhafter
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den
Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der
Vertragspartner daher berechtigterweise vertrauen darf. Bei
fahrlässig verursachter Vertragsverletzung ist unsere
Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.
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Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anderes geregelt, ist unsere
Haftung ausgeschlossen.
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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Erfüllungsort ist Pforzheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ist Pforzheim.